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News: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle
Arbeitgebenden, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

• der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer/in darf pro Jahr CHF 20 880.00 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule);
• die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr CHF 55 680.00 (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen;
• die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachtenVerfahren abgerechnet werden;
• die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss befolgt werden.

Arbeitgebende, welche alle vier Voraussetzungen erfüllen, können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren wird zusätzlich zu den bekannten Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/ Verwaltungskosten eine Quellensteuer von 5 Prozent erhoben wird. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr. Der Arbeitgeber zieht die Sozialversicherungsbeiträge (ohne UV-Prämie) und die Quellensteuer von 5 Prozent (0,5 Prozent Direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer) jeweils vom AHV-pflichtigen Lohn ab. Alle Arbeitnehmenden erhalten von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche sie der Steuererklärung beilegen. Eine solche Besteuerung hat den Vorteil, dass das vereinfacht abgerechnete Einkommen nicht mehr im ordentlichen Verfahren versteuert werden muss. Damit fällt ein solches Einkommen auch nicht in die Progression.

Die Beiträge sowie die Quellensteuer werden wie folgt übernommen:

AHV/IV/EO:
• 10,3 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
ALV:
• 2,2 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
Familienzulagen:
• 1,8 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden
Quellensteuer:
• 5 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmenden

Die Kosten der Berufsunfallversicherung hat der Arbeitgebende zu tragen. Sie wird durch die Unfallversicherung in Promillen der Lohnsumme erhoben. Sofern der Arbeitnehmende für 8 Stunden oder mehr pro Woche angestellt wird, ist er vom Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Die hierfür zu leistenden Prämien gehen jedoch zu Lasten des Arbeitnehmenden, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wird.

Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

Gemeinde Kirchberg SG
Dorfplatz
Postfach 263
9533 Kirchberg SG
Tel. 071 932 35 35
Fax 071 932 35 36
E-Mail gemeinde@kirchberg.ch

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