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News: Neues Einbürgerungsverfahren
Seit dem 1. Januar 2011 sind das neue Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht und die dazugehörige Verordnung in Vollzug. Damit ändern nicht nur die Einbürgerungsverfahren, sondern auch die Anforderungen an die Bürgerrechtsbewerber.
Gemäss bisherigem Recht war der Einbürgerungsrat primär für die Prüfung der Einbürgerungsgesuche zuständig. Zur Prüfung des Gesuches gehörten das Sammeln der vollständigen Unterlagen, die internen Abklärungen bei Betreibungsamt, Steueramt, Schule und Sozialhilfe, Anfragen bei der Kantonspolizei, dem Ausländeramt und je nach Bedarf bei zusätzlichen kantonalen Stellen wie Referenzauskünfte beim Arbeitgeber und allenfalls bei weiteren Personen. Schliesslich führte die Einbürgerungskommission mit jedem Bürgerrechtsbewerber ein persönliches Gespräch. Gestützt auf diese ausführlichen Informationen entschied der Rat, ob er die Einbürgerung befürwortet, sie ablehnt (was in der Regel zum Rückzug des Gesuches führte) oder zusätzliche Auflagen macht (z.B. Besuch eines Deutschunterrichts). Positiv beurteilte Gesuche legte er den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern an der nächsten Bürgerversammlung zum Entscheid vor.
Verfügung durch Einbürgerungsrat
Nach neuem Recht unterbreitet der Gemeinderat als Einbürgerungsrat die Einbürgerungsgesuche nicht mehr der Bürgerversammlung, sondern entscheidet selbstständig. Er gibt dem Bürgerrechtsbewerber Gelegenheit zu Stellungnahme und zum Rückzug seines Gesuches, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen. Zustimmende Beschlüsse legt der Einbürgerungsrat während 30 Tagen öffentlich auf. Stimmberechtigte können während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen, welches das Gesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie, Angaben über die Wohnsitzdauer, die Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs sowie die Verfügung des Einbürgerungsrates enthält. Innerhalb der 30-tägigen Frist haben Stimmberechtigte die Möglichkeit, gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache beim Einbürgerungsrat zu erheben. In diesem Fall entscheidet auch in der Zukunft die Bürgerversammlung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Gestiegene Anforderungen
Nebst dem Verfahren ändern auch die Anforderungen an die Bürgerrechtsbewerber. Die Mindestwohnsitzdauer im Kanton wird bei der Einbürgerung im Allgemeinen von fünf auf acht Jahre verlängert, jene in der Gemeinde dafür auf vier Jahre verkürzt (in Kirchberg bisher 5 Jahre). Unverändert bleibt die Bundesregelung, wonach Bürgerrechtsbewerber mindestens zwölf Jahre in der Schweiz leben müssen, bevor eine Einbürgerung möglich ist, wobei die Jahre zwischen dem 10. und 20. Altersjahr doppelt gezählt werden. Nebst den erfüllten Wohnsitzvoraussetzungen müssen Ausländerinnen und Ausländer zur Einbürgerung geeignet sein. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist. Gute Deutschkenntnisse gehörten bereits bisher zu den Voraussetzungen der Integration. Neu ist, dass diese Kenntnisse durch einen Test nachgewiesen werden müssen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Der Test basiert auf dem Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER). Weiter müssen Bürgerrechtsbewerber, welche die obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolviert haben, auch in Zukunft einen Staatskundekurs besuchen. Dieser umfasst sechs Kursmorgen à drei Lektionen und wird regional von der ARGE Integration Ostschweiz über BILANG, St. Gallen, organisiert. Das Schweizer Bürgerrecht wird also auch in Zukunft nicht verschenkt – im Gegenteil: Die Anforderungen an die Bürgerrechtsbewerber sind gestiegen. Gleichzeitig ermöglichen die neuen gesetzlichen Vorschriften aber schnellere Verfahren. Der Gemeinderat als Einbürgerungsrat und die für die Vorabklärungen zuständige Einbürgerungskommission werden ihre Aufgaben weiterhin verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen. Die ersten Einbürgerungsverfügungen liegen ab 15. April – 14. Mai 2011 öffentlich auf.