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Aufenthalt & Niederlassung von Ausländern

Durch das Freizügigkeitsabkommen können EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht eine Arbeit aufnehmen oder sich niederlassen. Für Angehörige von Drittstaaten gelten restriktivere Bestimmungen. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen erteilt die Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Alle wichtigen Informationen und Merkblätter sind auf der Website des Migrationsamtes zu finden.

Anmelden

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft beim Einwohneramt anmelden.

Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen. Bei der Anmeldung wird auch die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht kontrolliert.

Verlängerung Ausländerausweise

Gesuche zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) und der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) werden in der Regel rund zwei Monate vor Bewilligungsablauf vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zugestellt. Die ausgefüllten Formulare müssen seit dem 1. Mai 2022 direkt beim Migrationsamt eingereicht werden. 

Bei der Verlängerung der Bewilligung von Kurzaufenthalten (Ausländerausweis L) und allen anderen Bewilligungsarten können die Verlängerungsformulare im Internet (www.migrationsamt.sg.ch) oder persönlich am Schalter des Einwohneramtes bezogen und abgegeben werden. Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen. 

Erwerbstätige (ausgenommen Personen mit C-Bewilligung) müssen das Gesuch vom Arbeitgeber, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende über 16 Jahre, von der Schulleitung bestätigen lassen. Eine vorzeitige Verlängerung kann bis max. drei Monate vor Bewilligungsablauf beantragt werden.

Arbeit / Studium

Die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften bedingt eine Arbeitsbewilligung. Diese erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen zusammen mit dem Migrationsamt.

Ausländische Studienbewerbende sollten sich im Voraus über die unterschiedlichen Zulassungsbedingungen der Schweizer Universitäten und Hochschulen informieren.

Familiennachzug

Der Familiennachzug soll das Zusammenleben der gesamten Familie ermöglichen. Personen mit Niederlassungsbewilligung haben das Recht, ihre Kinder und den Ehegatten bzw. die Ehegattin in die Schweiz nachkommen zu lassen. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Migrationsamt den Nachzug trotzdem bewilligen.

Das Einwohneramt nimmt die Gesuche für den Nachzug von Ehegatten und Kindern entgegen. Die nachfolgenden Merkblätter das Kantons St.Gallen informieren über Voraussetzungen und Vorgehen für das Gesuch. 

Besuchsaufenthalt

Für die Einreise in die Schweiz, auch zum Besuchsaufenthalt, benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges, von der Schweiz anerkanntes Reisepapier und in bestimmten Fällen ein Visum. Das Einreisevisum ist über die zuständige Schweizer Vertretung im jeweiligen Staat zu beantragen.

Sind die finanziellen Voraussetzungen ungenügend, kann die Schweizer Vertretung das Formular "Verpflichtungserklärung" aushändigen. Dieses ist vom Gastgeber in der Schweiz ausgefüllt beim Einwohneramt einzureichen (Gebühr CHF 50.00). Der Gastgeber garantiert mit der Verpflichtungserklärung eine unwiderrufliche Schuldanerkennung bis zu CHF 30'000.00.

Das Einwohneramt prüft die Verpflichtungserklärung. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (beider Ehegatten)
  • detaillierte Auszüge sämtlicher Konten (Post, Bank) der letzten zwei Monate (beider Ehegatten)

Bitte beachten Sie, dass bei Steuerausständen, offenen Betreibungen und Sozialhilfeleistungen der Verpflichtungserklärung nicht zugestimmt werden kann.

Von der Einreichung des Gesuchs bis zur Visumerteilung durch die Schweizer Vertretung dauert es in der Regel drei bis fünf Wochen. Der Entscheid wird weder dem Gastgeber noch dem Gast mitgeteilt. Auskunft über den Stand erteilt die zuständige Schweizer Vertretung.

Asylsuchende / Flüchtlinge

Bei den Bewilligungen für Flüchtlinge oder Asylsuchende gibt es folgende Bewilligungsarten:

  • Asylsuchende (Ausländerausweis N),
  • vorläufig Aufgenommene (Ausländerausweis F)
  • Schutzbedürftige (Ausländerausweis S)
  • anerkannte Flüchtlinge (Ausländerausweis B)

Weitere Informationen

 

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