Die Feuerwehr Kirchberg-Lütisburg übernimmt keine Verkehrsdienste zugunsten Dritter. Ausnahmen bilden offizielle Anlässe der beiden Gemeinden.
Die Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen ist nur durch entsprechende Firmen und nach vorgängiger Bewilligung zulässig. Die Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen bedarf nach Art. 67 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde.
Weitere Informationen sowie eine Liste von Firmen mit Bewilligung zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen finden Sie unter: https://www.sg.ch/sicherheit/kantonspolizei/verkehr/verkehrsregelung-auf-oeffentlichen-strassen.html